Sonntag, 15. September 2013

Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen

Ein Vertrag (z.B. Kauf- oder Werkvertrag) stellt ein Schuldverhältnis dar, § 311 I.
Ein Schuldverhältnis begründet
a) (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten: d.h. die Vertragspartner sind verpflichtet, jeweils dem anderen die vertraglich vereinbarte Leistung zu erfüllen, § 241 I.
b) Nebenpflichten (=nichtleistungsbezogene Sorgfalts- und Schutzpflichten): d.h. die Parteien haben sich so zu verhalten, dass Person, Eigentum, andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen nicht verletzt werden, § 241 II.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I (=Grundnorm) ist, dass eine solche Pflicht verletzt wird.
Zunächst muss ein wirksamer Vertrag vorliegen. Dadurch wird der primäre Erfüllungsanspruch (aus Sicht des Gläubigers; Leistungspflicht aus Sicht des Schuldners. In einem gegenseitigen Vertrag, wie vorliegend, sind beide Parteien jeweils Gläubiger (Anspruch) und Schuldner (Pflicht).) begründet.
Zweitens muss der Primäranspruch wegen Pflichtverletzung des Schuldners nicht erfüllt sein oder eine Nebenpflicht, auf die der Gläubiger keinen Primäranspruch hat (d.h. welche nicht selbstständig einklagbar ist, aber dessen Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann), verletzt werden.

Dadurch erhält der Gläubiger einen Schaden. Es entsteht ein sekundärer Schadensersatzanspruch. Sekundär, weil er nur im Rahmen einer Sonderverbindung (=Schuldverhältnis) entstehen kann, bei der eine Pflichtverletzung, wobei der Primäranspruch gestört sein kann, Voraussetzung ist. Der Schuldner muss für die Pflichtverletzung verantwortlich sein, § 276.

Der Schaden kann wegen nicht (vertrags-/ordnungsgemäß) erbrachter Leistung den Vertragsgegenstand betreffen (Äquivalenzinteresse) oder an anderen Rechtsgütern des Gläubigers entstehen (Integritätsinteresse). Es kann auch beides vorliegen. Werden Schutzpflichten verletzt, kann auch beides vorliegen. Es können Leistungs- als auch Nebenpflichten verletzt werden.

Dementsprechend kann Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung oder beides verlangt werden. § 280 I allein regelt den Schadensersatz neben der Leistung.

Betrifft der Schaden den Vertragsgegenstand und entsteht aus der Leistungsstörung, so kann Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, §§ 280 I, III (verweist auf die zusätzlichen Voraussetzungen des), 281 (wenn der Schaden durch korrekte Leistungsnachholung behoben werden könnte), 283 (theorethisch das gleiche, außer dass die Leistung nach § 275 unmöglich geworden ist).

Betrifft der Schaden sonstige Rechtsgüter, haftet der Schuldner für Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I. Der entstandene Schaden entfällt nicht bei korrekter Leistungsnachholung. Dies sind Mangelfolge- und Verzögerungsschäden (für letzteres gelten zusätzlich §§ 280 II, 286). Der primäre Leistungsanspruch bleibt bestehen.
Es kann bei Verletzung einer Schutzpflicht (dazu) Schadensersatz statt der Leistung nach den Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 282 verlangt werden.

Exkurs:
b) Die Schutzpflichten reichen vom vorvertraglichen über das aktuelle bis zum nachverträglichen Schuldverhältnis. Ersteres (c.i.c.) begründet keine leistungsbezogenen Pflichten, weil kein Vertrag vorliegt, § 311 II, III. Auch bei Verträgen, bei denen eine Leistung bei Vertragsschluss, d.h. anfänglich unmöglich ist, aus Gründen des § 275 und oder weil der Vertragsgegenstand nicht der Vereinbarung entspricht, besteht keine Leistungspflicht, § 311 a. 
Trotzdem kann, ohne dass ein Vertrag oder eine Leistungspflicht vorliegt, Schadensersatz, natürlich nicht statt der Leistung, verlangt werden, § 280 I oder 311 a II.
c) Schadensersatzansprüche ergeben sich auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen.

d) Schadensersatzansprüche können auch primäre Ansprüche sein. Das ist der Fall, wenn sie keiner Sonderverbindung bedürfen.








Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen